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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 5 Sa 185/07

Gesetze: TV ATZ § 2

Leitsatz

1. Nach § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom (TV ATZ) im Bereich des öffentlichen Dienstes steht die Gewährung der Altersteilzeit für Arbeitnehmer vor Erreichen des 60. Lebensjahres im Ermessen des Arbeitgebers. Gewährt der Arbeitgeber über Jahre jedem Arbeitnehmer, der Altersteilzeit beantragt und der die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 TV ATZ erfüllt, Altersteilzeit, so hat sich sein Ermessen durch ständige gleichförmige Verwaltungspraxis auf Null reduziert. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch ebenfalls nach dieser Verwaltungspraxis behandelt zu werden.

2. Der Arbeitgeber kann die bisherige ständige Verwaltungspraxis mit Wirkung für die Zukunft aufheben, indem er hinreichend deutlich dokumentiert, dass er zukünftig anders verfahren will und er in der Folge tatsächlich auch durchgängig anders verfährt. In diesem Sinne ist es in einer örtlichen Agentur der Bundesagentur für Arbeit ausreichend, wenn die örtliche Geschäftsführung die Beendigung der bisherigen Verwaltungspraxis beschließt und dies handschriftlich auf der Tischvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt vermerkt wird. Eine gezielte Kundgabe nach außen ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die bisherige Verwaltungspraxis nicht auf einer förmlich verlautbaren Erklärung beruhte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-07249

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