Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdungen gegenüber Arbeitskollegen sind grundsätzlich geeeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (wie AP Nr. 151 zu § 626 BGB). Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer verdächtigt wird, er habe eine Kollegin sexuell belästigt und er bei der Anhörung gegenüber dem Arbeitgeber die für den Vorwurf aufgebotenen Zeuginnen und Zeugen der Lüge bezichtigt. Eine Kündigung kommt aber deshalb nur in Betracht, wenn mit dem Lügevorwurf eine Herabwürdigung der aufgebotenen Zeuginnen und Zeugen verbunden ist, was etwa durch eine aus der Luft gegriffene Verallgemeinerung ("... lügen mal wieder...") oder durch ein besonderes Unwerturteil ("die Lügnerin") geschehen kann. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles. Die Aussage "wenn die Kolleginnen und Kollegen wahrheitsgemäße Bekundungen abgeben würden, müssten sie erklären, dass die ihm unterschobenen Äußerungen nicht stimmten" ist nicht in diesem Sinne ehrverletzend oder verleumderisch ; diese Aussage kann daher eine Kündigung nicht rechtfertigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): YAAAD-07248
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