1. Die Entscheidung des beklagten Landes, Lehrkräften, die sich nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) beteiligen, eine Beendigungskündigung auszusprechen, wenn der rechnerische Bedarf für die Fächerkombination der betroffenen Lehrkraft unter 50 Prozent absinkt, ist keine unternehmerische Entscheidung, die kündigungsrechtlich nur einer Willkürkontrolle unterliegt. Denn diese Maßnahme ergibt sich weder aus betriebsorganisatorischen Zwängen noch ist sie Teil der Verabredungen aus dem Lehrerpersonalkonzept.
2. Eine Beendigungskündigung gegenüber diesen Lehrkräften lässt sich auch nicht auf das Argument stützen, man benötige deren Stellen bzw. Stellenanteile um die Beschäftigungsquote (Teilzeitquote) für die teilnehmenden Lehrkräfte zu stabilisieren. Denn eine solche Kündigung wäre unverhältnismäßig, da auch die nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmenden Lehrkräfte mit ihrer durch Änderungskündigungen erzwungenen Teilzeitarbeit ebenfalls einen erheblichen Anteil des sozialverträglichen Personalabbaus schultern. Sie können daher nicht gänzlich von den Schutzmechanismen des LPK ausgeschlossen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAD-07243
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