1. Mit der Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) werden Erwerbschancen der Lehrkräfte zugeteilt bzw. verteilt. Die dazu vom beklagten Land aufgestellten Verteilungsregeln müssen sich daher an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Zu diesen Verteilungsregeln gehört auch der Grundsatz des beklagten Landes, Lehrkräften, die das erstmalige Angebot zum freiwilligen Übergang zur flexiblen Teilzeitarbeit abgelehnt haben, auf Dauer als "Nichtteilnehmer" zu behandeln und ihnen damit auch die nachträgliche Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit nach LPK zu verweigern. Will das beklagte Land einen später gestellten Antrag einer Lehrkraft, die es zu den Nichtteilnehmern zählt, auf nachträgliche freiwillige Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit ablehnen, müssen die Gründe für die Ablehnung daher dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Stand halten.
2. Soweit das beklagte Land die nachträgliche Teilnahme wegen der Vorteile ablehnt, die die Nichtteilnehmer daraus gezogen haben, dass ihnen gegenüber die Teilzeitarbeit nur durch Änderungskündigungen unter jeweiliger Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erzwungen werden konnte, während die Teilnehmer immer bereits mit Beginn des Schuljahres mit ihrer neuen niedrigeren Teilzeitquote beschäftigt wurden, kann das ein Gesichtspunkt sein, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen mag. Dieser Gesichtspunkt ist aber dann nicht tragfähig, wenn dieser Vorteil im Vergleich zu dem Personalabbauvolumen, das auch von den Nichtteilnehmern durch die erzwungene Teilzeitarbeit geschultert wird, geringfügig ist. Außerdem darf aus dem Rechtsgedanken des § 612a BGB heraus generell der Vorteil nicht zum Nachteil des Nichtteilnehmer berücksichtigt werden, der dadurch entstanden ist, dass die Lehrkraft bestrebt war, die Notwendigkeit des Übergangs zur flexiblen Teilzeitarbeit gerichtlich klären zu lassen, was nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung, bei der ebenfalls die Kündigungsfrist eingehalten werden muss, möglich ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-07232
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