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LAG Köln Urteil v. - 5 (9) Sa 427/03

Gesetze: BetrVG § 102; KSchG § 1

Leitsatz

1. Eine Kündigung ist nicht nach § 102 BetrVG unwirksam, wenn der Betriebsratsvorsitzende, den der Arbeitgeber aufgefordert hat, zu der Kündigung Stellung zu nehmen, Verfahrensfehler begeht, wenn etwa der nicht zuständige Betriebsausschuss statt des Betriebsrats mit der Sache befasst wird oder wenn dieser in fehlerhafter Besetzung zusammengetreten ist.

2. Die Fremdvergabe von Reinigungsaufträgen an Subunternehmer kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

Fundstelle(n):
IAAAD-07223

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