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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 70/07

Gesetze: AGG § 13; BetrVG § 76; BetrVG § 86; BetrVG § 87; ArbGG § 98

Leitsatz

Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Diskussion ist nicht offensichtlich auszuschließen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestimmung der für die Entgegennahme und Bescheidung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle besteht. Ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle zu diesem Thema kann daher nicht wegen einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen werden.

Fundstelle(n):
OAAAD-07208

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