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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 59/07

Gesetze: BetrVG § 111; BetrVG § 112; ArbGG § 98

Leitsatz

Zur Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten genügt es, wenn der Betriebspartner, der die Bildung einer Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat. Ein Dissens über den Umfang und die ausreichende Erfüllung der Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats steht der Bestellung einer Einigungsstelle über die Beratung eines Interessenausgleichs dann nicht entgegen.

Fundstelle(n):
QAAAD-07203

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