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LAG Köln Beschluss v. - 4 TaBV 50/04

Gesetze: BetrVG § 99

Leitsatz

Wird in einem Überleitungstarifvertrag zu einem Haus-Entgelttarifvertrag, der das Eingruppierungssystem neu ordnet, die neue Eingruppierung für jede einzelne Stelle des Arbeitgebers genau festgelegt, so kann der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht geltend machen, die in dem Überleitungstarifvertrag getroffene Festlegung entspreche nicht den neuen Eingruppierungsmerkmalen. Die Tarifparteien sind nicht verpflichtet, dem Betriebsrat insoweit einen Beurteilungsspielraum zu belassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-07201

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