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LAG Köln Beschluss v. - 4 TaBV 23/07

Gesetze: BetrVG § 23; ArbGG § 85

Leitsatz

Das Ordnungsgeld ist auch bei einer Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels aufgrund eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats analog § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG auf 10.000,00 € begrenzt.

Fundstelle(n):
HAAAD-07190

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