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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 208/05

Gesetze: BetrVG § 76; ArbGG § 98; ZPO § 253

Leitsatz

In einem Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle muss hinreichend konkret angegeben werden, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Die Erfüllung dieser Zulässigkeitsverordnung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAD-07188

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