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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 204/06

Gesetze: BetrVG § 99; BetrVG § 100; ArbGG § 89

Leitsatz

1. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG über eine befristete personelle Maßnahme, erledigt sich die Maßnahme mit dem Ablauf der Frist. Dies führt gleichzeitig zur Erledigung von die Maßnahme betreffenden Beschlussverfahren gemäß § 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Will der Arbeitgeber die Maßnahme über den Ablauf der Frist hinaus fortsetzen, muss er erneut Verfahren gemäß §§ 99, 100 BetrVG einleiten.

2. Sind ein Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und ein Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Gegenstand eines Beschlussverfahrens, bedarf eine gegen die Zurückweisung beider Anträge gerichtete Beschwerde hinsichtlich beider Anträge einer § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechenden Begründung. Setzt sich die Begründung nur mit der Zurückweisung eines Antrags auseinander, ist die Beschwerde hinsichtlich des anderen Antrags nicht zulässig.

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Fundstelle(n):
QAAAD-07187

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