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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 203/06

Gesetze: BetrVG § 99; AÜG § 14

Leitsatz

Die Eingliederung eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers ist als Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Verleiher einen bereits gemäß § 99 BetrVG eingestellten Arbeitnehmer austauscht. Dies gilt auch dann, wenn der Entleiher lediglich die Überlassung nach Qualifikation und Anzahl bestimmter Arbeitnehmer schuldet.

Fundstelle(n):
GAAAD-07186

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