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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 183/05

Gesetze: BetrVG § 23 III; BetrVG § 80 II; BetrVG § 99; ZPO § 256

Leitsatz

Ein Betriebsrat trägt die Feststellungslast für das Vorliegen von ihm behaupteter Mitbestimmungstatbestände. Verfügt er nicht über fundierte Kenntnisse über die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte, ist er nicht befugt, in einem Beschlussverfahren nicht fundierte Rechtsbehauptungen aufzustellen. Er hat vielmehr zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissquellen und insbesondere die Auskunftsansprüche nach § 80 Abs. 2 BetrVG auszuschöpfen.

Fundstelle(n):
MAAAD-07184

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