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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 TaBV 120/05

Gesetze: BetrVG § 95 III; BetrVG § 99

Leitsatz

Die Verdoppelung der Arbeitszeit einer bisher acht Stunden pro Woche eingesetzten Servicemitarbeiterin einer Bank ist als Einstellung gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Fundstelle(n):
XAAAD-07176

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