Der Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Maßnahme nach § 101 Satz 1 BetrVG entfällt, wenn der Arbeitgeber eine denselben Arbeitnehmer betreffende neue personelle Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäß durchführt. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer danach auf demselben Arbeitsplatz weiter beschäftigt wird. Einer zeitweiligen tatsächlichen Unterbrechung der Beschäftigung auf diesem Arbeitsplatz bedarf es nicht.
Unterrichtungen des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind nach den allgemeinen Regeln von § 133 BGB auszulegen. Ausschlaggebend ist nicht der buchstäbliche Sinn der Erklärung, sondern der für den Betriebsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erkennbare wirkliche Wille des Arbeitgebers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-07174
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