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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 Ta 448/05

Gesetze: ArbGG § 55; ArbGG § 60; ZPO § 331; ZPO § 335; ZPO § 517; ZPO § 548

Leitsatz

1. Zwischen einem Termin zur mündlichen Verhandlung und einem darauf anberaumten Verkündungstermin darf kein fünf Monate überschreitender Zeitraum liegen.

2. Für Säumnisentscheidungen aufgrund eines Kammertermins ist nicht die Kammer des Arbeitsgerichts in voller Besetzung, sondern allein der Vorsitzende zuständig.

Fundstelle(n):
QAAAD-07161

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