1) Das Verschulden von Mitarbeitern einer rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft ist einem Arbeitnehmer nicht gemäß § 85 II ZPO zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer auf deren Veranlassung eine Prozessvollmacht für die DGB-Rechtsschutz-GmbH unterschreibt, die Einzelgewerkschaft aber versäumt, der DGB-Rechtsschutz-GmbH den Klageauftrag rechtzeitig weiterzuleiten.
2) Hat ein zuständiger Gewerkschaftssekretär der Einzelgewerkschaft zugesagt, für die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch die DGB-Rechtsschutz-GmbH Sorge zu tragen, so obliegt es dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, während der Klagefrist zu kontrollieren, ob der Klageauftrag rechtzeitig weitergeleitet wurde oder Klage erhoben wurde. Eigenes Tun ist erst dann veranlasst, wenn der Arbeitnehmer klar erkennen muss, dass die Einzelgewerkschaft die Klageerhebung nicht rechtzeitig veranlasst hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-07127
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