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LAG Köln Urteil v. - 4 Sa 407/07

Gesetze: ZPO § 233; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung beginnenden Fristen für die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntnisnahme von der Verkündung berechnet, auf der Handakte notiert und im Fristenkalender eingetragen werden. Ebenso muss die Eintragung im Fristenkalender durch Erledigungsvermerk auf der Handakte vermerkt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAD-07083

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