1. Zu den Korrekturmöglichkeiten bei einem trotz Insolvenz verkündeten Zweiten Versäumnisurteil.
2. Zu der bislang vom BAG und BGH nicht geklärten Frage, wie der Gemeinschuldner das Rechtsmittel der Berufung einlegen und durchführen kann, wenn gemäß § 117 InsO die Prozessvollmacht erloschen ist.
3. Zu der Frage, ob nach einem Versäumnisurteil in der Güteverhandlung und zwischenzeitlicher Verhandlung beider Parteien in einer auf den Einspruch hin anberaumten weiteren Güteverhandlung im darauf folgenden Kammertermin bei erneuter Säumnis ein Zweites Versäumnisurteil ergehen darf.
4. Zur notwendigen Zurückverweisung trotz § 68 ArbGG, wenn das angefochtene Urteil trotz Verfahrensunterbrechung ergangen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-07066
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