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LAG Köln Urteil v. - 4 Sa 1393/03

Gesetze: ZPO § 766; ZPO § 767; ZPO § 794

Leitsatz

1. Der Einwand, der Titel sei zu unbestimmt, ist im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft.

2. Bei zu unbestimmtem und daher nicht vollstreckbarem Titel ist die Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht mit materiellen Einwendungen zum Inhalt des Titels zulässig.

3. Zu den Anforderungen an der Bestimmtheit des Titels.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAD-07057

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