Die Regelungen des AGG gelten für alle Differenzierungsmerkmale von § 1 AGG erst für Sachverhalte seit dem .
Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß Art. 1, 2, 6 der Richtlinie 2000/78/EG gilt seit der Verabschiedung der Richtlinie am auch für die Gestaltung von Sozialplänen.
Die Betriebsparteien haben bei der Sozialplangestaltung im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch wegen der Betriebsänderung drohende wirtschaftliche Nachteile unmittelbar vor dem Rentenalter und nach dessen Eintritt im Verhältnis zu den zu prognostizierenden Nachteilen anderer Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): IAAAD-07022
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