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LAG Köln Beschluss v. - 3 TaBV 85/07

Gesetze: BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87

Leitsatz

1) Verstößt der Arbeitgeber mehrfach und über einen erheblichen Zeitraum (hier 1 1/2 Jahre) gegen die zulässige Schwankungsbreite von Arbeitszeitkonten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, begründet dies einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeiten der Belegschaft zu geben.

Fundstelle(n):
WAAAD-07000

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