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LAG Köln Beschluss v. - 3 Ta 403/05

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 115; ARB § 17

Leitsatz

Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage ab, kann die versicherte Partei grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, den Deckungsprozess gegenüber der Versicherung zu führen. Vielmehr ist zunächst Prozesskostenhilfe zu gewähren und bei Obsiegen im Deckungsprozess gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben. Etwas anderes gilt nur, soweit nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) die Möglichkeit des Stichentscheids des Rechtsanwalts besteht.

Fundstelle(n):
BAAAD-06985

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