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LAG Köln Beschluss v. - 3 Ta 391/05

Gesetze: ZPO § 121

Leitsatz

1) Grundsätzlich kann die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nur dann erfolgen, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

2) Danach kann eine Partei in aller Regel einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnort beauftragen, da dann Kosten eines Verkehrsanwalts gespart werden. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um eine einfach gelagerte Streitigkeit handelt und die Entfernung zum auswärtigen Gericht relativ gering ist.

Fundstelle(n):
RAAAD-06984

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