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LAG Köln Beschluss v. - 3 Ta 384/03

Gesetze: ZPO § 148

Leitsatz

Die gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO bedarf einer zweistufigen Prüfung. Zunächst ist die Vorgreiflichkeit festzustellen. Hierbei handelt es sich um die Klärung einer Rechtsfrage, bei der dem Gericht kein Ermessen zusteht. Sodann ist auf der zweiten Prüfungsebene unter Ausübung richterlichen Ermessens eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen. Eine unterbliebene Ermessensausübung führt zur Unwirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAD-06983

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