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LAG Köln Beschluss v. - 3 Ta 185/04

Gesetze: ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 572 Abs. 3

Leitsatz

Die verfahrenswidrige Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag ist einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen. Dem Antragsteller steht in diesem Fall die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu (hier: unterbliebene PKH - Entscheidung über einen Zeitraum von 17 Monaten nach Antragstellung und mindestens 6 Monaten ab Bewilligungsreife).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-06976

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