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Hessisches LAG Urteil v. - 3 Sa 2276/04

Gesetze: BGB § 164 I; BGB § 179 analog; Hess.SchulG § 127 a II 2; HKO § 45 II

Leitsatz

1. Schließt der stellvertretende Leiter einer Schule im Namen der Schule mit Reinigungspersonal einen Arbeitsvertrag ab, ist Vertragspartner der Arbeitnehmer nicht der Kreis als Rechtsträger der Schule. Vielmehr ist § 179 BGB analog anzuwenden.

2. Zum Vorliegen einer Ermächtigung nach § 127 a Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz.

3. Die Vertretungsregel des § 45 Abs. 2 HKO steht der Begründung einer Anscheinsvollmacht zu Lasten des Landkreises entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-06935

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