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LAG Köln Urteil v. - 3 Sa 190/08

Gesetze: BGB § 626; SGB IX § 85; SGB IX § 90

Leitsatz

1) Grundsätzliches Abmahnungserfordernis vor einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften und einen hierdurch verursachten schweren Arbeitsunfall.

2) Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur dreiwöchigen Antragsfrist i. S. v. § 90 II a SGV IX.

3) Das Negativattest des Integrationsamts kann nur im Fall seiner Bestandskraft die gesetzliche Kündigungssperre beseitigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-06926

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