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LAG Köln Urteil v. - 3 Sa 1655/05

Gesetze: BGB § 280; BGB § 281; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 138; ZPO § 149; ZPO § 286; ZPO § 287; ArbGG § 67 Abs. 4

Leitsatz

1. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist für den Haftungsgrund, also das anspruchsbegründende Ereignis selbst, nicht möglich.

2. Werden Einwände einer Partei gegen einen Schadensersatzanspruch, die auf eigenen Parteihandlungen in der Vergangenheit beruhen, erstmals außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht, so kann die Partei einen verspäteten Sachvortrag nicht mit einer erst kürzlich erfolgten Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte entschuldigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAD-06923

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