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LAG Köln Urteil v. - 3 Sa 1593/05

Gesetze: TzBfG § 8; SGB IX § 81 Abs. 5 S. 3; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1

Leitsatz

Die bloße Berufung des Arbeitgebers auf ein praktiziertes Organisationskonzept (hier: ausschließliche Vollzeittätigkeit wegen Vollschichtbetrieb) hindert alleine einen Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG nicht. Es bedarf darüber hinaus der Darlegung und ggf. des Nachweises konkreter Umstände, inwiefern dieses Konzept dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht und mit dem Begehren des Arbeitnehmers durch eine zumutbare Änderung der Betriebsabläufe nicht zur Deckung gebracht werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-06921

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