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LAG Köln Urteil v. - 3 (7) Sa 369/05

Gesetze: BGB § 280 Abs. 1; VVG § 67 Abs. 1

Leitsatz

1) Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als grob fahrlässig zu werten.

2) Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig.

3) Bei einem Aushilfstaxifahrer mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 165,00 € kann eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 € sachgerecht und angemessen sein.

Fundstelle(n):
XAAAD-06888

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