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LAG Köln Beschluss v. - 2 TaBV 33/07

Gesetze: BetrVG § 103

Leitsatz

Verzehrt ein Betriebsratsmitglied Speisen, die nicht mehr an Restaurantgäste veräußert werden können, sondern entweder in den Müll geworfen werden oder zum Verzehr durch die Belegschaft freigegeben werden, ohne ausdrückliche Zustimmung aber in Anwesenheit eines zur Freigabe berechtigten Managers, so kann in der Einzelfallabwägung auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine unklare Weisungslage besteht, das ungenehmigte Verzehren in der Vergangenheit folgenlos geblieben ist und wegen der Offensichtlichkeit der Tat keinerlei Unrechtsbewusstsein bestand.

Fundstelle(n):
PAAAD-06869

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