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LAG Köln Beschluss v. - 2 TaBV 22/06

Gesetze: BetrVG § 19; BetrVG § 18; BetrVG § 4; ZPO § 935; ZPO § 940

Leitsatz

Eine voraussichtlich nichtige Wahl eines Betriebsrats kann im Wege der einstweiligen Verfügung abgebrochen werden. Nichtig ist die Wahl eines Betriebsrats, wenn ein Teil der Wahlberechtigten bereits einen eigenen Betriebsrat gebildet hat. Auch wenn diese erste Wahl wegen möglicherweise gegebener Verkennung des Betriebsbegriffs anfechtbar ist, so ist eine Doppelzuständigkeit von 2 Betriebsräten für dieselben Mitarbeiter nicht zulässig.

Fundstelle(n):
VAAAD-06867

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