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Hessisches LAG Beschluss v. - 2 Ta 353/05

Gesetze: ZPO § 114; BGB § 615; GKG § 39; GKG § 45; RVG § 23

Leitsatz

Die klageweise Geltendmachung von Vergütungsforderungen, die vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist mutwillig, wenn diese Ansprüche neben einem Kündigungsschutzantrag nicht mit einem vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen (uneigentlichen) Hilfsantrag verfolgt werden.

Fundstelle(n):
PAAAD-06843

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