1. Der Arbeitgeber, der eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung annimmt, kann ungeachtet der Gründe für eine eventuelle Unwirksamkeit der Änderungskündigung keine einstweilige Beschäftigung zu seinen alten Arbeitsbedingungen im Kündigungsrechtsstreit verlangen.
2. Wird bei einer Sozialauswahl im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung zunächst allen Arbeitnehmern eine einvernehmliche Vertragsänderung angeboten, dann ist im Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG der Betriebsrat auch über die Auswahlkriterien zu unterrichten, obwohl die überwiegende Anzahl des infrage kommenden Personenkreises die einvernehmliche Vertragsänderung akzeptiert hat. Auf eine subjektive Determinierung kann der Arbeitgeber sich nach den hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles nicht berufen.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAD-06749
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