1. Betriebe, von denen arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt werden, werden nur unter den Voraussetzungen der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung für Abbruchbetriebe von der Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst.
2. Behauptet ein von der ZVK/Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommener, nicht tarifgebundener Arbeitgeber, von seinem Betrieb würden arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt, obliegt es der ZVK/Bau die Tatsachen darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, aus denen sich herleiten läßt, dass der Betrieb von dem für allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst wird (Abgrenzung zu - EzA § 1 AEnzG Nr. 8).
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAD-06636
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