1. Ein Betrieb, von dem in industrieller Arbeitsweise arbeitszeitlich überwiegend Fassadenelemente und Wandplatten aus Metall montiert werden, fällt unter den fachlichen Geltungsbereich der in der Einschränkung zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge (BAnz Nr. 20 vom ) bezeichneten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.
2. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der durch nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer arbeitzeitlich überwiegend derartige Arbeiten durchführt, ist nicht verpflichtet, für die entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes zu zahlen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-06634
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