1. Das Verlegen von Laminat gehört nach Herkommen und Üblichkeit auch zu den Tätigkeiten, die von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks durchgeführt werden.
2. Ein Betrieb, von dem, bezogen auf ein Kalenderjahr, arbeitszeitlich überwiegend Anstricharbeiten, Putzarbeiten und Laminatverlegearbeiten durchgeführt werden, zählt zu den vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarfverträge ausdrücklich ausgenommenen Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit die Putzarbeiten allein oder in Zusammenrechnung mit anderen vom Betrieb durchgeführten, in § 1 Abs.2 Abschn. IV und V VTV/Bau genannten Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn Anstricharbeiten mehr als 20% der Gesamtarbeitszeit ausmachen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-06604
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