1. Die Regelung des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Spielbank Bad Homburg, wonach der Tronc (teilweise) auch zur Bezahlung der bei der Spielbank beschäftigten Restaurantmitarbeiter verwendet werden darf, ist rechtlich nicht zu beanstanden (Bestätigung des Berufungsurteils v. - 16 Sa 3026/98).
2. Macht ein Arbeitnehmer mit der Begründung eines Verstosses tariflicher Bestimmungen gegen gesetzliche Regelungen Ansprüche auf "Gehaltsnachzahlung" geltend, so genügt dies im Hinblick auf noch nicht fällige Ansprüche nicht zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist, die schriftliche Geltendmachung sowie die Bezeichnung des Anspruchs im einzelnen verlangt.
3. Erheben mehrere Arbeitnehmer wegen Verstosses tariflicher Regelungen gegen gesetzliche Bestimmungen in unterschiedlichen Prozessen Zahlungsklagen gegen den Arbeitgeber und wird vor dem Arbeitsgericht vereinbart, dass der Ausgang eines Verfahrens ("Musterprozess") mit Erlangung der Rechtskraft auch für die übrigen Verfahren gültig sein soll, wird dann die Musterklage in erster und zweiter Instanz abgewiesen und schließen die Parteien des Musterprozesses vor einer Entscheidung des BAG in diesem Musterverfahren eine Vereinbarung, wonach die Revision zurückgenommen und an alle an der Musterprozessvereinbarung Beteiligten ein bestimmter Betrag gezahlt werden soll, so können Arbeitnehmer, die keine Klage erhoben hatte, weder aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung noch aus sonstigen Gründen ebenfalls Zahlung des Vergleichsbetrages fordern.
Tatbestand
Fundstelle(n): YAAAD-06597
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