1. Rügt ein nach den für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes auf Zahlung in Anspruch genommener nicht tarifgebundener Arbeitgeber, die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr 1 TVG, wonach die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen müssen, hätten bei Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung nicht vorgelegen, und trägt er vor, er habe ergebnislos versucht, vom zuständigen Ministerium und den Verbänden Auskünfte über die Zahl der von verbandsangehörigen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer zu erlangen, so sind in Ansehung von § 1 Abs.1 IFG im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Prüfakten des Ministeriums beizuziehen, ihr Inhalt dem Arbeitgeber bekannt zu machen und zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.1 TVG zu Recht vom Ministerium bejaht worden sind.
2. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des BRTV/Bau v. idF vom 20, Dezember 1999 zum , des BRTV/Bau v. idF vom zum sowie die des VTV/Bau v. zum sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAD-06595
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