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Hessisches LAG Urteil v. - 16 Sa 1297/06

Gesetze: AEntG § 1; ZPO § 130; ZPO § 233

Leitsatz

Das luxemburgische, für Arbeitsverhältnisse im Baugewerbe maßgebliche Recht ist nicht günstiger als das deutsche bautarifliche Urlaubsrecht. Deshalb sind auch Arbeitgeber mit Sitz in Luxemburg, die in Deutschland durch entsandte Arbeitnehmer bauliche Leistungen durchführten, zu Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet.

Zu Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Berufungseinlegung durch ein Fax, das keine Unterschrift wiedergibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAD-06587

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