1. Das Aufstellen (Montieren) von sog. Hochregallagern ist keine bauliche Tätigkeit im Sinne der Bautarifverträge.
2. Die Merkmale einer (selbständigen) baulichen Betriebsabteilung im Sinne von § 211 Abs.1 SGB III sind nur dann erfüllt, wenn ein von der übrigen Tätigkeit abgegrenzter verselbständigter arbeitstechnischer Leitungsapparat vorhanden ist. Allein der Umstand, dass von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der unter Einrechnung der Tätigkeiten in seinem Heimatland arbeitsszeitlich überwiegend nichtbauliche Tätigkeiten verrichtet, in Deutschland Arbeitnehmer mit baulichen Tätigkeiten beschäftigt werden und der Arbeitgeber in Deutschland eine Postanschrift unterhält, reicht nicht aus.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAD-06569
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