1. Die in § 1 a AEntG normierte Bürgenhaftung eines Generalbauunternehmers für Urlaubskassenbeiträge verstößt nicht gegen die Verfassung.
2. Der Generalbauunternehmer, der von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Wege der Bürgenhaftung auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die Arbeitnehmer seines Subunternehmers in Anspruch genommen wird, kann die Richtigkeit der von der Kasse insoweit vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten, soweit er über keine Kenntnisse verfügt.
3. Bestreitet der Generalbauunternehmer zulässigerweise die Richtigkeit der von der Kasse zur Höhe der Beitragsforderung vorgetragenen Tatsachen, ist es Sache der Kasse, die verlangte Höhe zu beweisen.Verbleiben nach Ausschöpfung der Beweismittel noch Zweifel hinsichtlich der Höhe, ist diese nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAD-06562
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