1. Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails zustandekommen.
2. Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung an, er werde noch vor Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage erheben müssen, wenn er nicht per E-Mail eine Abfindungsangebot erhalte, und teilt der Arbeitgeber daraufhin dem Arbeitnehmer per E-Mail mit, er könne beruhigt in Urlaub fahren, bei seiner Situation ergebe sich ein Abfindungsbetrag von 9.803, 28 €, so ist dies als rechtsverbindliches Abfindungsangebot des Arbeitgebers zu werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2007 S. 336 Nr. 6 WAAAD-06495
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