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LAG Köln Urteil v. - 14 Sa 396/06

Gesetze: SGB IX § 91; SGB IX § 90 Abs. 2 a

Leitsatz

1. Der Schwerbehindertenkündigungsschutz greift jedenfalls dann ein, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Wochen vor einer Kündigung die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt hat.

2. Verzögerungen bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages können dem Arbeitnehmer nicht als unterlassene Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX zugerechnet werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAD-06490

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