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LAG Köln Urteil v. - 14 Sa 201/07

Gesetze: BetrVG § 75; AGG § 10 Nr. 6

Leitsatz

1. Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn in einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen werden.

2. Nach § 10 Nr. 6 AGG ist eine entsprechende Differenzierung in Sozialplänen zulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 2572 Nr. 47
ZIP 2008 S. 194 Nr. 4
DAAAD-06484

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