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LAG Köln Urteil v. - 14 Sa 150/07

Gesetze: BGB § 615 Satz 2

Leitsatz

Wer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG annimmt, muss es sich regelmäßig als böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen, wenn er die Arbeit zu den geänderten Arbeitsbedingungen nach Ablauf der Änderungskündigungsfrist nicht aufnimmt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAD-06480

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