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LAG Köln Urteil v. - 14 Sa 1332/06

Gesetze: BGB § 626 Abs. 1

Leitsatz

1. Der dringende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einen privat erlittenen Kfz-Unfallschaden als Dienstunfall abgerechnet hat, kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

2. In der Personalratsanhörung muss der Arbeitgeber nur die Kündigungsgründe angeben, auf die er die Kündigung stützen will.

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAD-06473

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