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LAG Köln Urteil v. - 14 Sa 1108/07

Gesetze: BGB § 823 As. 2; StGB § 263

Leitsatz

1. Ein Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer wider besseres Wissen vorspiegelt, der Betrieb werde definitiv geschlossen und ein Betriebsübergang sei ausgeschlossen, und hierdurch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erreicht.

2. Ergibt sich die Möglichkeit einer Betriebsfortführung erst später, kann ein solcher Schadensersatzanspruch hingegen nicht eingreifen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-06463

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