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LAG Köln Urteil v. - 14 (13) Sa 57/06

Gesetze: BGB § 242

Leitsatz

1. Ist ein Anspruch auf Bezahlung von Pausenzeiten durch betriebliche Übung begründet worden, kann er durch eine gegenläufige betriebliche Übung wieder beseitigt werden (im Anschluss an ).

2. Ein Widerspruch gegen eine solche gegenläufige betriebliche Übung ist bei monatlicher Gewährung bzw. Nichtgewährung der Leistungen jedenfalls nicht mehr rechtzeitig, wenn er erst mehr als ein Jahr nach der Änderung erhoben wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAD-06440

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